Das Corona-Steuerhilfegesetz soll das Gastgewerbe unterstützen

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Zentrale Neuerung im „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ ist die Senkung des Umsatzsteuersatzes für „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen… mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.“ von aktuell noch 19 % auf 7 %.

Diese Mehrwertsteuersenkung gilt für die „… nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten…“ Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

Die Begriffe „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung“ entstammen der EU-Richtlinie zur Umsatzsteuer. Sie werden dort wie folgt definiert:

„Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.“

Dazu zählen bislang „normal“ umsatzbesteuerte Verpflegungsdienstleistungen in Gaststätten, Restaurants, Pensionen, Hotels, Kantinen, Altenheimen, Schulen und auch Cateringdienstleistungen, die über die bloße Speisenlieferung hinausgehen.

Nicht begünstigt ist die Abgabe von Getränken im Rahmen solcher Dienstleistungen. Getränke werden also weiterhin voll umsatzbesteuert. Dazu zählen beispielsweise auch Getränke, die Bestandteil des Hotel-Frühstücks sind und bis dato in den meisten Fällen nicht gesondert berechnet werden.

Kombinierte Dienstleistungen wie das Hotelfrühstück oder das Mittagessen mit Getränk müssen in dieser Zeit deshalb wertmäßig aufgeteilt werden. Bundesfinanzministerium und Bundesfinanzhof lassen dabei die einfachste Methode zu, die im Einzelfall denkbar ist. Das kann z.B. die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise sein.

Stand 15.06.2020 ist bereits angekündigt, dass zusätzlich beide Umsatzsteuersätze für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten, nämlich vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 für alle Leistungen gesenkt werden. Von dieser zusätzlichen Senkung würde dann auch das Gastgewerbe profitieren. Allerdings wird das Gastgewerbe darunter zu leiden haben, dass in den Jahren 2020 und 2021 für Restaurantdienstleistungen insgesamt drei verschiedene Umsatzsteuersätze gelten.