1 %-Regelung für die private Pkw-Nutzung: bemerkenswerte Einzelheiten

Youngtimer als Firmenwagen – nicht die schlechteste Alternative (Bild: Nikolai Voelcker)

Youngtimer als Firmenwagen – nicht die schlechteste Alternative (Bild: Nikolai Voelcker)

Jeder/m UnternehmerIn und jeder/m ArbeitnehmerIn, die betriebliche Fahrzeuge auch privat nutzen (dürfen) und diesen Vorteil versteuern, ist die sog. 1 %-Regel altbekannt.

Die Grundregel ist einfach:

Der private Nutzungsvorteil wird mit 1 % des historischen Bruttolistenneupreises zzgl. Sonderausstattungen pro Monat als geldwerter Vorteil versteuert. Ganz entscheidend für die Höhe des Steuerbelastung sind dabei zwei Details: maßgeblich ist der Bruttoneupreis nach Liste. Auch für ältere Fahrzeuge wird ein theoretischer Neuwert angesetzt. Und Rabatte im Einkauf spielen bei der Besteuerung des Vorteils gar keine Rolle.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Arbeitsstätte wird zusätzlich noch 0,03% des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer monatlich angesetzt.

Die Alternative “Fahrtenbuch” ist für viele unpraktikabel und oft sogar ungünstiger als dieser Pauschalbetrag nach der 1 %-Methode.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der letzten Zeit einige interessante Urteile zum Thema “private Pkw-Nutzung” gefällt, die oft entscheidende Kleinigkeiten genau beleuchten.

Mehrere Fahrzeuge

Stehen mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen mehrere Fahrzeuge versteuert werden. Und es kommt nicht darauf an, ob nur eine Person diese Fahrzeuge genutzt hat. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen vertreten und bestätigt.

Mehrere Nutzer

Mehrere Nutzer eines Fahrzeugs müssen sich den Kuchen “Nutzungsvorteil” teilen, ergo auch die Versteuerung nur teilweise dulden.

Anscheinsbeweis

Die 1%-Regelung greift natürlich nur dann, wenn ein Fahrzeug tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Wirksame und überwachte Nutzungsverbote schützen vor Versteuerung. Es gibt auch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.

Geschlossener Werkstattwagen

Ein geschlossener “Werkstattwagen” ist nach Meinung des BFH typischerweise für eine private Nutzung nicht bestimmt. Ergo muss auch keine 1 %-Regel angewendet werden. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden trotzdem versteuert.

Tatsächliche Nutzung

Entscheidend ist, ob ein Fahrzeug auch tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb eingesetzt wird. Findet das nur gelegentlich statt, oder wird nur eine Teilstrecke mit dem Dienstwagen zurück gelegt, sind auch nur diese Werte maßgeblich.

Was bedeutet: “Sonderausstattungen”?

Nach BFH gilt: “Eine Sonderausstattung liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.” Für nachgerüstete Flüssiggasanlagen, Navigationsgeräte, Musikanlagen, Sonderfelgen oder Tuning-Zubehör aller Art wird also kein zusätzlicher Wert angesetzt!

Oldtimer/Youngtimer

Auch bei alten Fahrzeugen ist allein der Bruttolistenneupreis maßgeblich! Als Beispiel: bei dem heute sehr wertvollen BMW Roadster 507, Bj. 1959, war das ein Wert von (aus heutiger Sicht nur) rund 26.500 DM, also ca. 13.500 €. Macht eine monatliche Versteuerung von 135 €.

Unser Fazit

Auch bei der Kfz-Nutzung lohnt es sich, genau hinzuschauen. Es gibt eine ganze Reihe von Besonderheiten, die man sich leicht zu Nutze machen kann!