Was ist eine “Doppelte Haushaltsführung”?

Berufspendlerin am Bahnsteig – Foto: Fabrizio Verrecchia

Berufspendlerin am Bahnsteig – Foto: Fabrizio Verrecchia

Mit der sog. Doppelten Haushaltsführung sollen diejenigen ArbeitnehmerInnen zusätzlich begünstigt werden, die aus beruflichen Gründen am Ort ihrer Tätigkeit eine zweite Unterkunft erhalten.

Rechtslage

ArbeitnehmerInnen, die eben aus diesen beruflichen Gründen neben einem eigenen Haushalt am Wohnort einen zweiten Haushalt am Arbeitsort unterhalten, können die Kosten für diesen doppelten Haushalt am Arbeitsort steuerlich geltend machen. Zu den Kosten gehören die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (Miete, Nebenkosten, auch Maklercourtage, alternativ Hotelkosten oder angemessene Kosten des selbstgenutzten Wohneigentums), die Kosten der ersten Hinfahrt und letzten Rückfahrt zum Beschäftigungsort und die nachgewiesenen (nicht pauschalierten!) Umzugskosten, sowie wöchentlich eine Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale. Außerdem können für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen geltend gemacht werden.

Was sind die Voraussetzungen?

Zunächst muss ein eigener Hausstand existitieren, d.h. die/der ArbeitnehmerIn muss eine eigene Wohnung haben, die den persönlichen Bedürfnissen entspricht und in der ein Haushalt tatsächlich unterhalten wird. Diese Wohnung muss zusätzlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, an den die/der ArbeitnehmerIn regelmäßig zurückkehrt.

Am Arbeitsort muss ein zweiter Hausstand vorhanden sein, der aus beruflicher Veranlassung begründet wurde. Bislang galt diese berufliche Veranlassung nur dann als gegeben, wenn sich der Arbeitsort aus beruflichen Gründen vom Wohnort weg verlagerte. So zum Beispiel wegen einer Versetzung oder zeitlich befristeten Abordnung durch den Arbeitgeber oder wegen Arbeitgeber- bzw. Stellenwechsels. Es galten bisher strenge Maßstäbe für die erstmalige Begründung des zweiten Haushaltes, um zu einer steuerlichen Förderung zu gelangen. 

Aktuelle Änderung der Rechtsprechung

Mit zwei im Mai 2009 veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber zugunsten der ArbeitnehmerInnen gegen die bisher geltende Rechtslage entschieden, dass auch in den Fällen, in denen aus privaten Gründen, der Haupthaushalt vom Arbeitsort weg verlagert wird, eine steuerlich begünstigte Doppelte Haushaltführung vorliegt.

Unser Fazit

Nach dieser begrüßenswerten, überaus steuerbürgerfreundlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs werden in Zukunft wesentlich mehr ArbeitnehmerInnen von der steuerlichen Förderung profitieren. Nicht nur beim Arbeitsstellenwechsel, sondern auch bei jedem Wohnsitzwechsel wird es sich zukünftig also lohnen, die Voraussetzungen der Doppelten Haushaltführung genau zu betrachten.