Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein – das ist hier die Frage…

Foto: freddie marriage

Seit dem 1.1.2019 werden bei der Umsatzsteuer zwei verschiedene Gutschein-Typen unterschieden, die steuerlich auch vollkommen unterschiedlich beurteilt werden.

Es gibt sog. Einzweck-Gutscheine. Das sind Gutscheine, bei denen „der Ort der Lieferung oder Dienstleistung“ und „die für diese Zwecke geschuldete Steuer im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.“ Das bedeutet für die Umsatzsteuer: sobald der Gutschein verkauft wird, muss auch Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden.

Und es gibt sog. Mehrzweck-Gutscheine. Das sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Oder anders gesagt: Der Ort der Lieferung oder Dienstleistung steht bei Verkauf des Gutscheins noch nicht fest. Und: die Höhe der Umsatzsteuer steht bei Verkauf ebenfalls noch nicht fest. Bei diesen Gutscheinen muss die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt gezahlt werden, wenn der Gutschein auch tatsächlich eingelöst wird.

Daraus folgt außerdem: wenn ein Mehrzweck-Gutschein niemals eingelöst wird, muss darauf auch niemals Umsatzsteuer abgeführt werden. Weil in diesem Fall nämlich keine umsatzsteuerliche Leistung erbracht wird.

Unternehmen, die Gutscheine verkaufen, sollten deshalb darauf achten, dass sie verschiedene Leistungen/Lieferungen zu unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen anbieten.

Die Hamburger Verbraucherzentrale ist übrigens der Meinung, dass Gutscheine generell 3 Jahre nach dem Jahr ihres Verkaufs zivilrechtlich verjähren: https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/gutscheine/gutscheine-unbegrenzt-gueltig