Speisen und Getränke als Arbeitslohn

DEHOGA, Heft 02/2013 – Michael Eichhorn

Nach einer durchaus verbreiteten Praxis werden Angestellten im Gastgewerbe Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt. Dabei gilt zunächst folgender Grundsatz: Generell ist alles, was der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält, Arbeitslohn. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Geld- oder Sachleistungen handelt.

Ich empfehle dringend, eine klare, arbeitsvertraglich abgesicherte Regelung verbindlich zu treffen! Im Zweifelsfall drohen sonst bei Lohnsteuer-Außenprüfungen, Betriebsprüfungen oder Prüfungen der DRV empfindliche Nachzahlungen. Und obendrein winkt Ärger mit dem Arbeitnehmer, der sich im Zweifelsfall auf den Standpunkt stellen wird, dass es sich bei den Mahlzeiten um eine “Netto-Zahlung” handelt, also der Arbeitgeber alle Belastungen alleine zu tragen hat. Finanzbehörde und Sozialversicherung halten sich in diesem Fall ohnehin beim Arbeitgeber schadlos und nehmen diesen in Haftung für nichtabgeführte Beträge.

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Bild: Kobby Mendez