Lohn-Steuerblitz No. 9: Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 1.7.2023

Werte Interessierte und Betroffene,

es gibt wichtige Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung, die ab dem 1. Juli 2023 gelten:

1. Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung wird von 3,05% auf 3,40 % erhöht.

2. Außerdem werden die Wünsche des Bundesverfassungsgerichts, die Erziehungskosten von Eltern angemessen in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen, umgesetzt:
- Der Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer wird von 0,35% auf 0,60% erhöht.
- Arbeitnehmer mit einem Kind zahlen weiterhin den regulären Beitragssatz (3,40% ab dem 01.07.2023), unabhängig vom Alter des Kindes.
- Personen mit mehreren Kindern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind eine Beitragsermäßigung von 0,25% je Kind. Die Ermäßigung gilt jedoch nur für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
- Der Arbeitgeberanteil zur PV beträgt immer 1,70% (in Sachsen 1,20%).
- Kinderlose Arbeitnehmer zahlen bis zu ihrem 23. Lebensjahr keinen zusätzlichen Beitragssatz zur PV. Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, profitieren ebenfalls von Beitragsermäßigungen.

Diese Sonderermäßigungen für Eltern machen es für alle Arbeitgeber*innen und damit auch für uns in der Lohnbuchhaltung deutlich komplizierter:

Denn: Die Elternschaft und die Anzahl der Kinder müssen dem Arbeitgeber in geeigneter Form nachgewiesen werden.
- Wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erbracht wird, gilt er rückwirkend ab dem Monat der Geburt. Andernfalls tritt die Ermäßigung erst ab dem Monat nach Nachweis in Kraft.
- Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wirken ausnahmsweise auf den 01.07.2023 zurück.
- Diese Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer, die freiwillig in der gesetzlichenPflegeversicherung versichert sind. Wenn der Arbeitgeberanteil an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, muss der Kinder-Nachweis gegenüber der Kranken- oder Pflegekasse erbracht werden. Für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer gelten diese Regelungen nicht.

Um diese Regelungen ab dem 01.07.2023 korrekt umzusetzen, benötigen wir die Geburtsurkunden der Kinder aller betroffenen Arbeitnehmer*innen.
Bitte reichen Sie diese Dokumente unverzüglich ein, spätestens jedoch bis zum 30.06.2023.


Freundlich grüßen

Michael Eichhorn | Markus Ody | Dieter Morgner | Beatrix Fischer | Sandy Tischer
und alle Kolleg*innen aus der Lohnabteilung

Sascha