No. 135 – Corona 48: Corona-Schlussabrechnungen, FRISTSACHE: Rückzahlung SAB-Corona-Darlehen „Sachsen hilft sofort“, Vermischtes

Liebe Interessierte und Betroffene,

nach den Osterfeiertagen kehren allmählich alle wieder zurück an ihre Arbeitsplätze und nehmen wahr, wie viel in diesem Jahr an Fristgebundenem noch zu erledigen ist… Das geht den Menschen wie den Leuten so. Da hilft auch alles Digitalisieren nicht viel.

Die Fristen für die Schlussabrechnungen der Corona-Förderanträge können jetzt unter engen Voraussetzungen bis zum 31.12.2023 verlängert werden. Darüber sind wir sehr froh. Allerdings bedeutet das im Umkehrschluss, dass wir noch ein weiteres Halbjahr mit Corona-Förderungen zubringen werden. Dafür wurde schon jetzt bei allen Beteiligten viel Lebenszeit beansprucht… Inzwischen funktioniert das Portal auch deutlich komfortabler: Paket 1 und Paket 2 können jetzt nämlich unabhängig voneinander eingereicht werden.

Alle Empfänger von „Sachsen hilft sofort“-Darlehen der SAB in 2020 möchten wir dringend daran erinnern, in ihre Darlehensverträge zu schauen. Die SAB hat einen 10%igen Zuschuss für Sondertilgungen ausgelobt, die innerhalb von drei Jahren ab Darlehenszusage geleistet werden. Dazu ist der konkrete Liquiditätsbedarf damals nachzuweisen. Das Formular finden Sie hier. Gerne sind wir Ihnen beim Ausfüllen behilflich.


Die steuerlichen Denk-Würdigkeiten der jüngeren Vergangenheit sind schnell aufgeführt:

1. Wir streiten gerade vor verschiedenen Finanzgerichten über die Verfassungswidrigkeit von Aussetzungszinsen, die, anders als die „normalen“ Nachzahlungs-/Erstattungszinsen, die auf 1,8 % p.a. reduziert wurden, noch immer bei 6 % p.a. liegen. Aussetzungszinsen fallen in Einspruchsverfahren an, die nicht erfolgreich enden, bei denen die Steuerzahlung aber erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens erfolgt. Warum diese Zinsen mehr als 3 mal so hoch wie die der regulären Vollverzinsung sein sollen, bleibt unverständlich.

2. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem von uns vertretenen Fall die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Anders als bei unterhaltsberechtigten Kindern geht die Finanzverwaltung (und leider auch das Finanzgericht Düsseldorf) davon aus, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an (ebenfalls unterhaltsberechtigte) Eltern nicht als Eigennutzung gilt und etwaige Veräußerungsgewinne innerhalb der „Spekulationsfristen“ deshalb auch steuerpflichtig sind (anders als bei unterhaltsberechtigten Kindern). Das Urteil war der Aufmacher im jüngsten Newsletter des Finanzgerichts. Immerhin das.

3. Manchmal geht sogar die Finanzverwaltung mit der Zeit: Die Betriebsausgabenpauschale für hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistischer Tätigkeit, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeit sowie bei nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit wurde „aufgrund des gestiegenen Preisniveaus“ signifikant angehoben. Hört hört!

4. Ein interessanter Artikel in unserer Fachpresse hat sich mit der Darstellung unseres eigenen Berufsbildes im Job-Futuromat beschäftigt. Wie der Wahl-O-Mat®, den die meisten kennen (und viele nutzen) kann man hier leicht verständlich lesen, welche Berufe von der viel zitierten Künstlichen Intelligenz zu welchem Grad wohl ersetzt werden. Herausgeber ist das IAB, das Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit. Der Autor, Prof. Dr. Franz Jürgen Marx, kommt zum Ergebnis, dass diejenigen, die den Job-Futuromaten „gefüttert“ haben, offensichtlich weitab von Künstlicher Intelligenz agieren und nicht die leiseste Ahnung von unserem Fach besitzen… Seiner Einschätzung nach ist unser wunderbarer, anspruchsvoller und vielseitiger Beruf dort schlichtweg „fehlabgebildet“.

Bleibt zu hoffen, dass Sie nicht bemerken, ob und wie weit diese Ausgabe unseres Steuerblitzes von künstlicher oder natürlicher Intelligenz verfasst wurde 😉


Freundliche Frühlingsgrüße senden

Michael Eichhorn | Markus Ody | Dieter Morgner | Beatrix Fischer | Sandy Tischer

Sascha