No. 134 – Corona 47: Verfassungswidrige Grundsteuer­wertbescheide, Corona-Schlussabrechnungs-Pakete ...

Liebe Interessierte und Betroffene,

wir schreiben zwar erst Anfang Februar. Und trotzdem kommt es einem fast so vor, als ob wir schon mitten im Jahr wären… Das liegt möglicherweise daran, dass es für die meisten von uns keine echte Pause zum Jahreswechsel gab. Weil es praktisch überall, so auch bei uns, einen hohen Krankenstand gab.

Zusätzlich drückte die Grundsteuer-Abgabefrist Ende Januar. Wir sind froh darüber Ihnen mitteilen zu können, dass wir (fast) im Plan sind und den Löwenanteil der uns erteilten Aufträge abarbeiten konnten. Mit Verspätungszuschlägen müssen Sie bei kurzen Fristüberschreitungen nicht ernsthaft rechnen. Nun „tröpfeln“ die ersten Bescheide bei uns ein. Und selbstverständlich legen wir gegen jeden Grundsteuerwert-Bescheid, der aufgrund einer von uns erstellten Erklärung ergeht, vorsorglich (und kostenlos) Einspruch ein, weil sehr viele Fachleute davon ausgehen, dass diese Bescheide verfassungswidrig sind. Für diese Meinung spricht viel. Falls Sie Ihre Grundsteuerwerterklärung(en) selbst erstellt haben, aber trotzdem von unserem Knowhow profitieren möchten, beauftragen Sie uns bitte rechtzeitig schriftlich (eine kurze Auftragsmail an office@eichhorn-ody.de zusammen mit dem oder den anzufechtenden BescheidEn reicht). In diesem Fall legen wir für Sie gerne Einspruch ein. Rechnen Sie für jeden Einspruch bitte mit einem Mindesthonorar von 185 € zzgl. Umsatzsteuer, also 220,15 € brutto, das wir auch dann abrechnen werden, falls die Masseneinsprüche abgelehnt werden.

Das erste Halbjahr 2023 wird sehr von den Schlussabrechnungen für alle Corona-Förderanträge geprägt sein. Die Frist für alle Schlussabrechnungen läuft am 30.06.2023 ab. Es gibt zwei Schlussabrechnungs-„Pakete“, die streng nacheinander abgearbeitet werden müssen. Ohne Bescheid für das Schlussabrechnungs-Paket 1 (Ü I, Ü II, Ü III, November-/Dezemberhilfe) kann das Schlussabrechnungs-Paket 2 (Ü III Plus, Ü IV) nicht eingereicht werden. Das wird kaum zu schaffen sein. Für das Schlussabrechnungs-Paket 1 benötigt man den Jahresabschluss für 2021, für das Schlussabrechnungs-Paket 2 den Jahresabschluss für 2022. Bitte unterstützen Sie uns, indem Sie als Betroffene fehlende Jahresabschlussunterlagen unverzüglich übermitteln. Diejenigen Antragsteller*innen, die verschiedene „prüfende Dritte“ in den diversen Programmen beauftragt haben, werden (jedenfalls können wir das für Sachsen so bestätigen) ausdrücklich von der Bewilligungsstelle daran erinnert, sich um die Schlussabrechnungen zu kümmern. Denn nur einE prüfendeR DritteR kann jeweils ein Schlussabrechnungs-Paket für Sie bearbeiten. Sie müssen also selbst entscheiden und klären, wer das für Sie sein soll. Werden Sie darum bitte auch selbst aktiv, falls Sie von uns nicht ohnehin schon angesprochen worden sind!

Die steuerlichen Merk-Würdigkeiten der jüngeren Vergangenheit immerhin sind doch recht überschaubar:

1. Das nordrhein-westfälische Finanzministerium meldet zum 1.2. rund 70 % der abzugebenden Grundsteuererklärungen als rechtzeitig eingegangen und kündigt ein Erinnerungsschreiben an. Sachsen meldet eine Abgabequote von mehr als 75 % und annonciert ebenso eine schriftliche Erinnerung. Sogar (sic!) die Bundessteuerberaterkammer befand übrigens eine Fristverlängerung für beratene Bürger*innen bis zum 31.05.2023 als „dringend geboten“. Erstaunlich bleibt, dass trotz der von allen Seiten angekündigten Masseneinsprüche nur sehr wenige Bescheide unsystematisch „vorläufig“ oder unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ erlassen werden.

2. In einer vielbeachteten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof am 30.01.2023 den Solidaritätszuschlag für Zeiträume ab 2020 für verfassungsgemäß erklärt.

3. Eine wahre Flut geänderter Zinsbescheide rollt seit dem Jahreswechsel aus allen Bundesländern auf uns und Sie zu. In Niedersachsen spricht man von rund 1 Million geänderter Bescheide. Wir und Sie konnten oftmals von den Musterverfahren zur Verfassungswidrigkeit des 6%igen Zinssatzes profitieren, weil wir bei allen nennenswerten Zinsbescheiden Einsprüche eingelegt hatten. Für Zinszeiträume ab 2019 gilt von Gesetzes wegen ein Zinssatz von nur noch 1,8%. Dies gilt allerdings (noch) nicht für „Aussetzungszinsen“, die anfallen, wenn eine Steuerfestsetzung (weil deren Rechtswidrigkeit greifbar scheint) „ausgesetzt“ wird, die Steuerzahlung darum (noch) nicht bezahlt werden muss. Wir führen dazu ein Musterverfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht, in dem – trotz Eilantrag! – seit einem runden Vierteljahr „still die See ruht“. Das ist ein untrügliches Zeichen dafür, dass wir mit unserem Antrag tief ins Schwarze getroffen haben… An diesem Thema erkennt man einmal mehr, mit wie unterschiedlichem Maß die Verwaltung zu messen pflegt: die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes datiert vom 08.07.2021. Am 12.07.2022, also ein ganzes Jahr später, wurde die überfällige Gesetzesänderung beschlossen. Für Mitte Februar 2023 bis Anfang März kündigen auch die langsameren Verwaltungen (z.B. Hamburg) nun den Versand der korrigierten Bescheide an, obwohl es um Steuerbescheid geht, von denen man weiß, dass sie seit mehr als 7 Monaten konkret falsch in der Welt sind. Im Gegensatz zur Grundsteuer, siehe oben unter Ziffer 1. Dort geht es um Steuerbescheide, die erst ab 2025, also in rund 3 Jahren tatsächlich benötigt werden. Ein solches Gebaren kann (nicht nur) uns Fachleuten die Zornesröte ins Gesicht steigen lassen!

4. Trotz aller Rezessionsängste finden sich immer wieder noch Perlen der Steuerrechtsprechung zum Thema „Kfz“: der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Unternehmer, der einen (gesuchten) Luxus-Pkw betrieblich erwirbt und später mit Gewinn! verkauft, trotzdem nur dann Vorsteuer aus dem Kauf geltend machen kann, wenn damit eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird. Dazu gehört beispielsweise eine entsprechende Gewerbeanmeldung, in der das Wort „Fahrzeughandel“ auftaucht und in einer GmbH- oder anderen Satzung ein entsprechender Tätigkeitsumfang. Das Urteil wurde am 12.01.2023 veröffentlicht.

5. Für renovierende Vermieter*innen bedeutsam ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der Abfindungen an weichende Mieter*innen als sofortabziehbare Werbungskosten behandelt wissen will. Sie zählen auch nicht zu den „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwendungen“ (die berüchtigte 15%-Grenze, von der Sie vielleicht schon einmal gehört haben – Renovierungskosten, die innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb einer Immobilie diese Grenze erreichen/überschreiten, sind insgesamt nicht mehr sofort abziehbar). 


Voller Tatendrang grüßen Sie freundlich 

Michael Eichhorn | Markus Ody | Dieter Morgner | Beatrix Fischer | Sandy Tischer

Sascha