Entscheidung zum Thema Arbeitszimmer

Wir erinnern uns: zahlreiche Finanzgerichte hatten die aktuelle gesetzliche Regelung zum Arbeitszimmer für rechtswidrig erklärt. Zahlreiche Steuerbescheide wurden in dieser Frage vorläufig erlassen.

Am 06.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung nun bestätigt: die seit 2007 geltende gesetzliche Regelung ist verfassungswidrig! Nach Meinung der Verfassungsrichter müssen Kosten für ein Arbeitszimmer wenigstens dann beschränkt bis zu 1.250 € jährlich abgezogen werden können, wenn kein anderer Arbeitsplatz für eine bestimmte berufliche Tätigkeit vorhanden ist. Diese Regelung gilt für Arbeit- und UnternehmerInnen gleichermaßen.

Immerhin schon am 12.08.2010 hat dann auch das Bundesfinanzministerium auf diese neue Rechtslage reagiert. Aber: es hat angewiesen, dass die Finanzverwaltung erst einmal von sich aus nicht tätig wird, bis eine neue gesetzliche Regelung beschlossen wird. Es sei denn, der Bürger stellt einen entsprechenden Änderungsantrag.

Was lange währt, wird endlich gut. Na sagen wir ‘besser’...

Sollten Sie im Vertrauen darauf, dass sich das Finanzamt selbsttätig bei Ihnen meldet, die Kosten für ihr Arbeitszimmer dem Finanzamt noch nicht mitgeteilt haben, sollten Sie die Sache jetzt selbst in die Hand nehmen. Ein solcher Änderungsantrag kann auch für die zurück liegenden Jahre formlos gestellt werden. Wenn ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid enthalten ist, muss das Finanzamt die Änderung durchführen.

Im neuen Jahressteuergesetz 2010 (s.a. unser Steuerblitz® aus Dezember 2010) ist die bis 2007 gültige Regelung zum Arbeitszimmer wieder eingeführt worden. Es bleibt insofern also alles wie es bis 2007 war:

Wessen Arbeitszimmer den inhaltlichen Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, der kann weiterhin alle Kosten seines Arbeitszimmers steuerlich abziehen.

Wem für eine bestimmte, auch nebenberufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht, der kann Kosten bis zu 1.250 € jährlich geltend machen.

Unser Fazit

Einmal mehr hat sich bewahrheitet, dass gerade derjenige Recht in Steuersachen erhält, der dafür streitet. Frei nach dem Motto: wer sich nicht wehrt, der stets verliert.