No. 80 – Corona 4 – WICHTIG
Liebe Betroffene und Interessierte,
nicht, dass Sie denken, wir würden Sie jetzt an jedem Arbeitstag mit neuen Informationen behelligen… Aber es gibt wieder wichtige Neuigkeiten, die nahezu alle Unternehmen betreffen. Denn: das Soforthilfe-Programm der Bundesregierung, das in Sachsen über die SAB ausgereicht wird, ist online. Die zusammengefassten Bedingungen „frisch von der SAB“ haben wir als Anlage beigefügt.
Der Antrag muss elektronisch gestellt werden. Sie finden den Zugang hier: https://www.sab.sachsen.de/förderprogramme/sie-benötigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp
Wer ist antragsberechtigt?
- „Solo-Selbständige“,
- FreiberuflerInnen im Haupterwerb,
- kleine Unternehmen mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent)
- mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen.
Nicht gefördert werden
- Öffentliche Unternehmen und
- Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.
Wann wird gefördert?
„Der Soforthilfe-Zuschuss wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Coronakrise vom Frühjahr 2020 entstanden ist.“
Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird dann angenommen, wenn
- die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb
- voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingraten) zu zahlen.
Das wird als Liquiditätsengpass im Sinne der Förderung bezeichnet.
Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen. Die Miete/Pacht kann auch nachträglich rückwirkend reduziert werden.
Das bedeutet: alle antragstellenden Unternehmen müssen ihren konkreten Liquiditätsengpass hochrechnen!
Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss beträgt (gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten = „Vollzeitäquivalente“) in Abhängigkeit des individuellen Liquiditätsengpasses
- bei bis zu 5,0 Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro
- bei bis zu 10,0 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro
Die Soforthilfe wird als einmaliger Zuschuss gewährt.
Der Zuschuss ist eine steuerpflichtige Einnahme.
Verzagen Sie nicht, falls Sie nicht auf Anhieb zum Zugang gelangen. Das Portal ist naturgemäß völlig überlastet. Nach Bekunden der Bundesregierung ist für alle bedürftigen Unternehmen ein Zuschuss vorhanden. Der Antrag muss spätestens am 31.05.2020 gestellt sein.
Sollten Sie Hilfe beim Ausfüllen (z.B. bei der Ermittlung Ihres konkreten Liuiditätsengpasses) benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
Jetzt bleibt uns noch, Ihnen eine gesunde und gute Woche zu wünschen!
Michael Eichhorn | Markus Ody | Dieter Morgner | Beatrix Fischer