No. 149 – Der Herbst, der Herbst, der Herbst ist da...
Liebe Interessierte, Betroffene und Verbündete,
ganz egal wie groß er auch gewesen sein mag – der Sommer ist wohl vorbei.
Aktuell beschäftigen wir uns intern mit der Einführung der E-Rechnung, auch für unsere eigenen Ausgangsrechnungen. Das ist ein Problem, das viele kleinere Unternehmen aktuell betrifft. Man schiebt es vor sich her – bis es dann fast zu spät ist. Die meisten von Ihnen werden spätestens ab 2027 auch die eigenen Ausgangsrechnungen als E-Rechnung produzieren müssen, damit Ihre Kund*innen (nur aus Trotz gegenüber Herrn Kulturstaatsminister Weimer, der solche Schreibweisen seinen Nachgeordneten ausdrücklich verboten hat und sich als oberster Sprachpolizist aufführt) zukünftig auch weiter den Vorsteuerabzug geltend machen können. Die Änderung führt naturgemäß zu einigen Verwerfungen. Prozesse müssen neu aufgesetzt werden. Zuständigkeiten ändern sich. Aber: dieser Veränderungsprozess lässt sich durchaus als wichtiger Entwicklungsschritt auf dem Weg zur Digitalisierung begreifen. Aufhalten werden wir ihn gewiss nicht.
Die Bearbeitung der Corona-Schlussabrechnungen durch die Bewilligungsbehörden schleppt sich so dahin. Es ist bemerkenswert, wie unterschiedlich die Handhabung in den verschiedenen Bundesländern ist. Ganz aktuell hatten wir einen Fall aus Sachsen-Anhalt, in dem ein Rückzahlbetrag zur Soforthilfe von fast 10 T€ ganz lapidar erlassen wurde.
Natürlich sind auch einige steuerlichen Neuigkeiten von Belang mitzuteilen:
1. Hochinteressant: der Bundesfinanzhof zweifelt in einer aktuellen Entscheidung aus Juni 2025 an, ob die amtliche Richtsatzsammlung für einen externen Betriebsvergleich überhaupt geeignet ist, weil die Datenbasis der Vergleichswerte nicht transparent ist. Damit wird unsere Argumentation in einem aktuellen Verfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht bestätigt.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai die Auffassung vertreten, dass das „Schriftformerfordernis“ nur ein einzelnes Merkmal im Rahmen einer Gesamtwürdigung steuerlich erheblicher Umstände, aber keine Voraussetzung für einen Fremdvergleich darstellt. Im Urteilsfall ging es um Vereinbarungen zwischen Schwesterunternehmen, die zwar nicht schriftlich niedergelegt, aber einheitlich umgesetzt worden waren. In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus Juli wurde ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten vom Bundesfinanzhof anerkannt, obwohl der Zahlungsweg eher ungewöhnlich war. Der Begriff der „Üblichkeit“ wird damit von der Rechtsprechung weiter aufgeweicht.
3. Was wir schon immer befürchtet haben: in einer steuerlichen Betriebsprüfung kann auch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in einem Beschluss vom 30.04.2025 die Vorlage sämtlicher E-Mails „mit steuerlichem Bezug“ (zu einem bestimmten Thema) verlangt werden. Solche E-Mails gehören zu den aufbewahrungspflichtigen Geschäftsbriefen. Die Vorlage eines „Gesamtjournals“, in dem alle E-Mails verzeichnet sind, darf allerdings nicht gefordert werden.
4. Im Umsatzsteueranwendungserlass (Anlage 8) sind nun umsatzsteuerliche Fachbegriffe in sämtlichen EU-Amtssprachen aufgelistet. Das kann mitunter sehr nützlich sein. Darum wissen wir jetzt auch, dass „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf Estnisch „pöördmaksustamine“ heißt.
5. Die Bundesregierung hat am 10.09.2025 den ersten Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen, in dem u.a. auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie ab 2026 umgesetzt werden soll. Auch die Entfernungspauschale soll ab 2026 auf 0,38 €/Entfernungskilometer erhöht werden.
6. Die Belegaufbewahrungsfrist für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute wird im Hinblick auf zahlreiche offene Cum/Ex bzw. Cum/Cum-Verfahren wieder von 8 auf 10 Jahre verlängert. Immerhin.
7. Apropos Sprachpolizei (Herr Weimer): Die Holzhackschnitzelserie geht in die Verlängerung. Wie das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 15.07.2025 ausdrücklich feststellt: „Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind, sind
• die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) und
• ein im Voraus festgelegter Feuchtegrad (Eignung).
Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 Prozent beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel zur Verbrennung geeignet sind. Bei Lieferung von Holzhackschnitzeln mit einem Feuchtegehalt von 25 Prozent und mehr kann der ermäßigte Steuersatz gleichwohl zur Anwendung kommen, wenn die Holzhackschnitzel im Einzelfall ohne weitere Bearbeitung (wie z.B. Lagerung oder Trocknung) unmittelbar thermisch vom Erwerber verwertet werden können, etwa weil er über eine Anlage verfügt, bei der auch eine Verbrennung von Holz mit einem höheren Feuchtegehalt möglich ist. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Erwerber dies – ohne dass es offensichtlich unzutreffend ist – gegenüber dem leistenden Unternehmer versichert.“
Das bedeutet: es reicht für den halben Steuersatz aus, dass die Käufer*innen versichern, dass sie die Hackschnitzel trotz des höheren Feuchtegehalts verfeuern. Egal, was im Gesetz auch steht. Jedenfalls noch bis zum 30.09.2025. Sie müssen sich also sputen!
Legen Sie ausreichende Vorräte für den Winter an, ggf. auch an Holzhackschnitzeln des richtigen Feuchtegehaltes und tanken Sie die letzten warmen Sonnenstrahlen – empfehlen freundlich
Michael Eichhorn | Dieter Morgner | Sandy Tischer | Beatrix Fischer
PS: Aktuell kursieren wieder einmal gefälschte Mails, mit denen ein „Bundeszentralamt Steuern“ Zahlungen auf ein irisches Bankkonto anfordert. Bitte ignorieren und löschen Sie solche Mails.