No. 152 – Brandeiliges für das Gastgewerbe zum Jahreswechsel!
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Interessierte und Verbündete,
wir wissen es inzwischen alle: der Bundesrat hat dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Damit ist auch der ermäßigte Steuersatz für „Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“ ab dem 1.1.2026 Gesetz geworden (ganz genau: § 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz).
Bemerkenswert ist, dass dem Bundesfinanzministerium (wie nicht anders erwartet) erst in allerletzter Minute, nämlich am 22.12.2025, dazu etwas einfällt, um Hilfe in Abgrenzungsfragen zu geben. Die Informationsmail dazu ging am 22.12. um 17.54 Uhr ein. Da wurde also bis in die letzte Minute noch hart gearbeitet. Weniger bemerkenswert ist das, worüber solange nachgedacht werden musste:
1. Bei Kombiangeboten von Speisen und Getränken (Buffet, All-Inc etc.) kann der Getränkeanteil (vereinfachend) ab 2026 wieder mit 30% geschätzt werden. Erfahrungsgemäß ist dieser geschätzte Anteil eher zu hoch. Es kann sich also durchaus lohnen, eine eigene Kalkulation vorzunehmen und bereitzuhalten, aus der sich ein anderer, für Sie günstigerer Aufteilungsmaßstab ergibt.
2. Das sog. Business-Package (also der – freiwillig pauschalierte – Anteil der Leistungen, die bei der Hotelübernachtung anteilig mit 19 % berücksichtigt werden müssen), sinkt ab 2026 wieder von 20 auf noch 15 % des Pauschalpreises. Auch hier lohnt für die meisten wahrscheinlich eine eigene Kalkulation. Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung nützen in der Regel eher dem Fiskus als den Unternehmen.
3. Und jetzt kommt der „Silvester-Knaller“: damit es nicht zu „Übergangsschwierigkeiten“ kommt, „wird es nicht beanstandet“, wenn Leistungen aus der Silvesternacht einheitlich mit 19 % versteuert werden. Das heißt im Klartext: wer möchte, darf freiwillig gerne mehr Umsatzsteuer als gesetzlich gefordert wird, abführen. Beim Jahreswechsel 2023/2024, als sich der Steuersatz wieder erhöhte, war die vielgeschmähte Ampel-Regierung übrigens deutlich großzügiger und ließ für alle Silvesternacht-Umsätze noch den günstigeren Steuersatz aus dem Vorjahr zu.
Wir haben deshalb noch ein paar ganz konkrete Empfehlungen für Sie:
Sie sollten Ihre Silvestergäste erst im Neuen Jahr nach Hause gehen lassen: denn dann gilt für diesen Tisch der 7%ige Steuersatz auf alle! Speisen. Das gilt in Menüs natürlich auch für solche Speisen, die – isoliert betrachtet, ohne Drumherum-Restaurations-dienstleistung – „normal“ besteuert werden müssten (Kaviar, Hummer, Austern und Schnecken).
Bei Übernachtungsgästen dürfen Sie ab der Silvesternacht die Businesspauschale wieder auf 15 % des Übernachtungspreises reduzieren.
Am allerbesten fährt man in den allermeisten Fällen mit einer eigenen Kalkulation des Getränkeanteils in Kombiangeboten (siehe oben Nr. 1) oder der 19%igen Leistungen, die im Gefolge einer Übernachtung erbracht werden (Getränke zum Frühstück außer Milch-[nicht Milch-Ersatz!]-Mischgetränke mit mindestens 75 % Milch-Anteil, WLAN, Sauna, Fitness, Parkplatz).
Bleibt uns noch, Ihnen allen großartige Geschäfte an den Feiertagen zum Jahresende zu wünschen – neben ein paar Stunden weihnachtlicher Besinnlichkeit in Ihrem privaten Umfeld.
Frohes Fest wünschen
Michael Eichhorn | Dieter Morgner | Sandy Tischer | Beatrix Fischer