Die “Saunasteuer” – Umsatzsteuer auf Saunaleistungen in Hotels

DEHOGA, Heft 01/2016 – Michael Eichhorn

Von der breiteren Öffentlichkeit nahezu unbemerkt hat die Finanzverwaltung eine weitere “Besteuerungslücke” geschlossen: seit dem 01.07.2015 gilt der 19%ige Umsatzsteuersatz auf Saunaleistungen in Hotels. Bis dato hatte die Finanzverwaltung das (ausnahmsweise einmal großzügig) noch anders interpretiert. Nun stützt sie sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2005, welches sie aber bis zum 01.07.2015 nicht angewendet hatte.

Einzelne Hotels und Hotelketten haben die Gunst der Stunde genutzt und berechnen ihren Gästen für den Saunabesuch seitdem eine zusätzliche Gebühr. Dass “eine kostenlose Nutzung der Sauna für Hotelgäste daher ab dem 1. Juli 2015 nicht mehr möglich” sei, wie es der DEHOGA-Bundesverband selbst in seiner Mitgliederinformation vom 30.04.2015 formuliert hat, ist natürlich eine durchaus eigenwillige Interpretation. Sicher ist nur, dass es für Hoteliers, die Saunaleistungen anbieten, wieder einmal deutlich komplizierter geworden ist.

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