Sachentnahmen in Unternehmen

DEHOGA, Heft 07/2014 – Michael Eichhorn

“Sachentnahmen”, also Speisen und Getränke, die UnternehmerInnen für den eigenen privaten Verzehr für sich und die Familie dem eigenen Unternehmen entnehmen, dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern, werden also dem Gewinn zugeschlagen (ähnlich wie bei der privaten Pkw-Nutzung). Es gibt zwei verschiedene Wege, diese Sachentnahmen zu ermitteln: entweder durch Einzelaufzeichnungen oder durch Pauschbeträge, die von der Finanzverwaltung jährlich neu festgelegt werden. Wenn keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, müssen die Pauschbeträge angesetzt werden. Die Behauptung, nichts entnommen zu haben, widerspricht nach Auffassung der Finanzverwaltung (und auch zahlreicher Finanzgerichte) der “allgemeinen Lebenserfahrung” (wenigstens der Finanzrichter). Der unserer Erfahrung nach gebräuchlichste Weg ist der Ansatz dieser Pauschbeträge.

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