No. 89 – Corona 13: Kassen-, Umsatzsteuerfragen – und unsere neue Homepage!
Werte Interessierte und Betroffene,
das Überbrückungshilfe-Programm geht in dieser Woche „online“. Voraussichtlich ab dem 08.07.2020 können Anträge gestellt werden. Noch sind die genauen Vergabebedingungen (und die dazugehörigen „FAQ“ (oft gestellte Fragen) nicht verabschiedet. Aber es zeichnet sich ab, dass es tatsächlich um die „Soll-Umsätze“ in den Monaten April und Mai gehen könnte – und nicht um den tatsächlichen Geldfluss. Wer also noch Einnahmen aus vor-Corona-Zeiten im fraglichen Zeitraum erhalten hat, wird dafür insoweit nicht bestraft.
Unverdrossen hält das Bundesfinanzministerium an der Einführung der „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) für elektronische Registrierkassen fest. Die einst eingeräumte Übergangsfrist wird zum 30.09. auslaufen und nicht Corona-bedingt verlängert werden. Wie es der Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger in einem Brief an die Verbände lakonisch formuliert:
„Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Notwendigkeit der Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung seitens des Bundesministeriums der Finanzen nicht gesehen wird…“.
Sagenhaft, diese Weltfremdheit. Einmal mehr kann der bayerische Finanzminister Albert Füracker als positives Gegenbeispiel in der Krise angeführt werden, wenn er in einer Pressemitteilung schreibt:
„Wir fordern den Bund dringend auf, pragmatisch und im Sinne gerade der kleinen Geschäfte zu agieren und diese Entscheidung nochmals zu überdenken. Der Freistaat wird auch weiter für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung kämpfen“.
Die Kassendienstleister sind in vielen Fällen ja ohnehin vor Ort, weil sie bei der Änderung der Umsatzsteuersätze im Gastgewerbe oft noch mit Hand anlegen müssen. Bei der Gelegenheit können dann auch gleich die TSE in Betrieb genommen werden!
Eine ähnliche Weltsicht bezeugt die neueste Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer in der Gastronomie aus dem Bundesfinanzministerium: Bei „Pauschalpreisen“ wird es nicht beanstandet, wenn ein Anteil von 30 % als auf die Getränke entfallend unterstellt wird. Dieser 30%ige Anteil ist dann zum Regelsteuersatz, aktuell 16 %, zu versteuern. Bei einer Hochzeitsfeierlichkeit mit „Kopfpauschale“ mag das zu einem schönen Ergebnis führen. Beim Frühstück zur Beherbergung verkompliziert diese Lösung alles nur noch weiter und führt zu merkwürdigen Ergebnissen. Neben dieser Lösung gibt es natürlich auch andere: Sie könnten zusätzlich zum 5%igen Frühstückspreis noch einen 16%igen Getränkepreis von Ihren Gästen fordern. Oder Sie bewirten alle, auch nicht Hausgäste, mit „Kaffee und Tee umsonst“. Die Lösung „Servicepauschale“ besteht für diese Fälle ebenfalls weiter. Wer also alle nicht ermäßigt besteuerten Leistungen zur Übernachtung (Internet, Frühstück, Parkplatz usw.) mit einem Pauschalbetrag umsatzversteuern will, muss ab sofort nicht mehr 20 %, sondern nur noch 15 % des Pauschalpreises mit dem Regelumsatzsteuersatz versteuern.
Wir haben auch noch eine Nachricht in eigener Sache: die Flutwelle an Arbeit, die mit Corona über uns hereinbrach, hat monatelang verhindert, dass diese unsere neue Internetseite endlich fertiggestellt werden konnte. Die Texte, die wir selbst verfasst haben, rutschten auf der Tagesordnung einfach immer wieder ganz nach unten. Jetzt ist sie fertig! Allen daran Beteiligten sei an dieser Stelle herzlich gedankt.
Zum Schluss, aber deshalb nicht minder wichtig: bleiben Sie weiter gesund!
Sommerliche Grüße senden
Michael Eichhorn | Markus Ody | Dieter Morgner | Beatrix Fischer