No. 90 – Corona 14: Übergangsfristen für Technische Sicherheitseinrichtungen teilweise verlängert
Werte Interessierte und Betroffene,
noch im letzten Steuerblitz® hatten wir darüber berichtet, dass das Bundesfinanzministerium an der Einführung der „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) für elektronische Registrierkassen festhält. Die eingeräumte Übergangsfrist sollte nach dem Willen des Bundesfinanzministeriums zum 30.09.2020 auslaufen und nicht Corona-bedingt verlängert werden.
Zwischenzeitlich haben 15 Bundesländer (außer Bremen) eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist in bestimmten Fällen bis zum 31.03.2021 zu verlängern.
Wir begrüßen dieses Entgegenkommen. Leider weichen die Regelungen der Länder z.T. sehr deutlich voneinander ab. So müssen Unternehmen in Sachsen die Nachrüstung bzw. der Einbau einer TSE bis zum 31.08.2020 beauftragt haben, um in den Genuss der verlängerten Frist zu kommen. Hier besteht also dringender Handlungsbedarf!
Aktuell gelten in NRW und Sachsen folgende Regelungen:
Nordrhein-Westfalen (laut Meldung v. 10.7.2020)
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/laender-finanzminister-aus-nordrhein-westfalen-bayern-hessen-niedersachsen-und
Die TSE muss bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt sein.
Sachsen (laut Meldung v. 15.7.2020)
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/238805
Die TSE muss bis zum 31. August 2020 verbindlich bestellt sein.
Bitte heben Sie eine Auftragsbestätigung zusammen mit den Kassenunterlagen (Kassen-Verfahrensdokumentation 😉) für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist auf. Eine Eigenbescheinigung reicht nicht aus!
Bei Fragen gilt wie immer: bitte sprechen Sie uns an!
Zum Schluss, aber deshalb nicht minder wichtig: bleiben Sie weiter gesund und zuversichtlich!
Sommerliche Grüße senden
Michael Eichhorn | Markus Ody | Dieter Morgner | Beatrix Fischer