No. 144 – Vermischtes, aber Wichtiges! zum Jahreswechsel
Liebe Interessierte, Betroffene und Verbündete,
das alte Jahr will sich schon allmählich verdünnisieren, obwohl wir noch gar nicht ganz fertig sind…
Darum senden wir Ihnen noch wichtige Neuigkeiten zum Jahreswechsel.
Was diese Hektik nur vergrößert, lässt sich ganz leicht ausmachen.
„Vor Weihnachten geht der Teufel auf Stelzen“. Genauso fühlt sich der Irrsinn der letzten Tage an.
Ein einziges Beispiel aus unserer bunten Corona-Schlussabrechnungswelt mag das für alle verdeutlichen:
Monatelang passiert gar nichts. Einzelne Corona-Schlussabrechnungen aus März 2023 sind Anfang Dezember 2024 noch völlig unbearbeitet. Also schlanke 21 Monate lang.
Bis zum Montag, dem 16.12.: innerhalb von 1 Stunde melden sich 3 (in Worten: drei!) Rückfragen zu Schlussabrechnungspaketen im Portal des Linksunterzeichners.
Am 17.12. folgt sogleich die nächste. Macht vier innerhalb von 24 h. Vorgegebene Frist für die Rückantwort ist standardmäßig der 6.1.2025.
Macht exakt 7 bzw. 8 Arbeitstage zur Bearbeitung ohne Weihnachten, Silvester und Drei Könige.
Man fragt sich inzwischen ernsthaft, was dort geraucht, geschnupft oder (noch wahrscheinlicher) gespritzt wird, um solchen Realitätsverlust zu erleiden.
Dass sich Verdruss über diese Form von Bürokratisierung allerorten potenziert, verwundert dann nicht.
Es gibt auch noch einige fachliche Neuigkeiten, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:
1. Die Pauschbeträge für Verpflegungs- und Unterkunftskosten bei Auslandsdienstreisen ändern sich zum Jahreswechsel (alle Jahre wieder). Sie finden hier die neuen Werte.
2. Einmal mehr in allerletzter Minute, nämlich am 16.12. hat das Bundesamt für Justiz verfügt, dass die Hinterlegungs- und Offenlegungspflichten für Jahresabschlüsse zwar zum 31.12.2024 für 2023er Abschlüsse ausläuft, aber verspätetes Einreichen erst nach dem 31. März 2025 mit Ordnungsgeldern bestraft wird.
3. Das Finanzgericht Münster hat in einer Entscheidung vom 30.10.2024 bestätigt, dass auch Steuerberater*innen nur Menschen sind. Und: Irren ist menschlich. Also dürfen auch Steuerberater*innen sich (im Urteilsfall sogar in eigener Sache) irren und Fehler machen, die nicht als „grobes Verschulden“ gelten.
„Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, stellen keine grobe Fahrlässigkeit dar; insbesondere bei unbewussten – mechanischen – Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit – nicht stets, aber im Einzelfall – ausgeschlossen sein.“
4. Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro (2024: 12,41 Euro).
5. Nur noch bis zum 31.12.2024 können steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämien gezahlt werden.
6. Das Jahressteuergesetz 2024 wurde als letztes nennenswertes steuerliches Projekt der alten Bundesregierung noch realisiert. Hier sind die wesentlichen Änderungen ab 2025:
Die abziehbaren Kinderbetreuungskosten erhöhen sich ab 2025 von 4 auf 4.8 T€ p.a.
Die Umsatz-Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmen erhöht sich auf 25 T€ Vorjahresumsatz und 100 T€ laufenden Jahresumsatz. Sie gilt neuerdings auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten, wenn man sich dazu beim BzSt anmeldet.
Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen nur noch diejenigen abgeben, deren Jahres-Umsatzsteuer (in 2024) mehr als 9 T€ betrug (statt bisher 7.5 T€).
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege beträgt nur noch 8 Jahre, für Jahresabschlüsse, Inventare und „Bücher“ weiterhin 10 Jahre.
Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistungsgrenze („peak“) von 30 kW werden steuerfrei behandelt (bis zu 100 kW je Einzelperson).
7. Der Petitionsausschuss des Bundestags! hat sich gegen eine generelle Umsatzsteuersenkung auf Speisen in Restaurants ausgesprochen.
Wir sind gespannt, wie die nächste Bundesregierung sich zu dieser Frage stellt!
8. Der Bundesfinanzhof hat die Bände füllende Rechtsprechung zu privater Fahrzeugnutzung um ein weiteres Urteil ergänzt:
Danach wird die Anscheinsbeweis-Regel, nach der ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird, erschüttert, „…wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist.“
Bemerkenswert ist der Sachverhalt im Urteilsfall: das gilt nämlich auch für einen Lamborghini Aventador!, wenn man einen Ferrari 360 Modena Spider im Privatvermögen besitzt.
Dabei wollen wir es heute bewenden lassen. Zwischen dem 23.12. und dem 3.1. herrscht bei uns Weihnachtsruhe. In akuten Notfällen versuchen Sie es bitte über die bekannten Mobilverbindungen.
Wir wünschen Ihnen frohe und ruhige Feiertage, die Zeit zu Besinnung lassen.
Außerdem ein wunderbares, gesundes, glückliches, erfolgreiches Neues Jahr 2025!
Michael Eichhorn | Dieter Morgner | Sandy Tischer | Beatrix Fischer