No. 145 – Bundestagswahl 2025 (Wahlaufruf, aber keine! Wahlempfehlung)
Liebe Interessierte, Betroffene und Verbündete,
nachdem die sog. Ampel ihr Ende entschieden hatte, steht nun endlich die Bundestagswahl vor der Tür. Bemerkenswert daran sind – neben den außenpolitischen Entwicklungen, die für uns alle wahrscheinlich sehr bedeutsam sein werden – natürlich aus unserer Perspektive besonders auch die steuerlichenFakten. Darum empfehlen wir finanzpolitisch Interessierten zur eigenen Selbstvergewisserung nicht nur den Wahl-O-Mat, sondern auch den Steuer-O-Mat. Der ist zwar kein Produkt der einigermaßen unverdächtigen Bundeszentrale für politische Bildung, sondern eines Steuer-Software-Dienstleistungsunternehmens. Aber er ist hochinteressant. So befasst er sich u.a. mit Fragen zur einfachen Steuergerechtigkeit, die für uns alle nachvollziehbar sind.
Bei genauerem Hinsehen lässt sich leider nicht wirklich erkennen, von welchem Geld verschiedene Parteien, die gewohnt vollmundig großzügige Steuergeschenke ankündigen, diese Geschenke bezahlen wollen. Zur konkreten Höhe dieser einzelnen Geschenke an unterschiedliche Einkommensgruppen hat das Institut der deutschen Wirtschaft eine Zusammenfassung veröffentlicht, die wir für lesenswert halten. Dazu noch eine letzte, grobe Berechnung: Die leider offenbar nötigen und anstehenden Verteidigungsausgaben werden irgendwie bezahlt werden müssen, falls wir perspektivisch nicht auf das demokratische Niveau von Weißrussland zurückfallen wollen. Dass dafür eine Kürzung beim Bürgergeld (Friedrich Merz: „100.000 Bürgergeldempfänger in Arbeit zu bringen, spart 1,5 Mrd. Euro ein.“) nicht ausreichen wird, sollte erkennbar sein: Das Bruttoinlandsprodukt (BIP, saison- und kalenderbereinigt) betrug 2024 rund 4.298,9 Mrd. Euro. Eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben von 2 auf 3 % des Bruttoinlandsprodukts (wie jetzt überall diskutiert), würde also rund 42,9 Mrd. Euro zusätzlich kosten, die irgendwie bezahlt werden müssen. Leider sind die wenigsten Politikschaffenden in diesem Punkt konkret. Einige sind konkreter. Manche sagen dazu aber praktisch gar nichts Verwertbares. Ja, Kinder, wir machen die Weltreise, die ich Euch versprochen habe. Ich weiß nur noch nicht so genau, wie wir sie bezahlen. Aber fahren wir doch erst einmal los!
Treffen Sie am besten also einfach eine gescheite, rationale, vernunftgesteuerte Wahl.
Es gibt auch noch einige fachliche Neuigkeiten, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:
1. Der BFH hat zum Thema Grundsteuer zwei Entscheidungen im einstweiligen (vorläufigen) Rechtsschutz getroffen. Die Verwaltung hat diese Entscheidungen mittlerweile umgesetzt. Danach gilt folgendes:
Weist der Betroffene nach, dass der festgestellte Grundsteuerwert den Verkehrswert der Immobile um mind. 40 % übersteigt, kann das Finanzamt die Aussetzung des Bescheides über die Feststellung des Grundsteuerwerts gewähren. Dies ist der Bescheid, gegen den wir – sofern Sie uns damit beauftragt haben – wegen der verfassungsmäßigen Bedenken Einspruch für Sie eingelegt haben. Allerdings kann der Nachweis nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. durch ein Sachverständigengutachten) geführt werden. Ob Kosten (Gutachten) und Nutzen hier in einem gesunden Verhältnis stehen, bleibt in vielen Fällen zunächst völlig offen. Außerdem besteht durchaus die Gefahr, dass ein Gutachten im Ergebnis zu einem höheren Wert gelangt.
2. Zur Erinnerung: Seit dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (sog. E-Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen:
In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers von bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist sogar noch bis Ende 2027. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Dazu reicht es, ein E-Mail-Postfach zu besitzen.
3. Beim Bundesfinanzhof ist seit dem 20.12.2024 die hochinteressante Frage anhängig, ob die sog. Amtliche Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung eine brauchbare Datenquelle für Schätzungen darstellt oder eher nicht. Dort sind typische Vergleichskennzahlen, z.B. die Wareneinsatzquote, für einzelne Branchen aufgeführt. Im anhängigen Verfahren geht es um einen Imbisswagen, der im ländlichen Raum aufgestellt ist.
4. Die schlechtere Postzustellung hat jetzt auch ihre Spuren in den Steuergesetzen hinterlassen: Die Einspruchsfrist gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte der Finanzbehörden wurde (in den meisten Fällen) um einen Tag verlängert, weil die sog. Bekanntgabefiktion statt bisher 3 seit Jahresanfang nunmehr 4 Tage ab dem Datum der Aufgabe zur Post beträgt.
Wir wünschen Ihnen und uns einen guten Wahlausgang mit einer (anders als z.B. in Österreich) zügigen Regierungsbildung, damit die Probleme in unserem Land wirklich gelöst (und nicht nur verwaltet) werden.
Optimistisch grüßen
Michael Eichhorn | Dieter Morgner | Sandy Tischer | Beatrix Fischer