No. 154 – Alter Wein in neuen Schläuchen...

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Interessierte und Verbündete,

die Wahl in Sachsen-Anhalt hat es gezeigt: die schwarz-rote Koalition in Berlin hat den Kontakt zu und die Akzeptanz von großen Teilen (nicht nur der ostdeutschen) Bevölkerung verloren. Anders lässt es sich wohl kaum erklären, dass fast 44 % der dort Wahlberechtigten eine in Teilen möglicherweise rechtsextreme Partei, die völkisches Gedankengut („Remigration“) hoffähig machen möchte, zur stärksten politischen Kraft wählen. Für diesen Kontaktverlust sind zahlreiche Ursachen auszumachen. „Die schwarz-rote Kurzsichtigkeit“ nennt Annett Mängel diese Phänomene in einem lesenswerten Kommentar. Und viele ihrer Beschreibungen fallen durchaus in unser Ressort: die nur „homöopathische Erhöhung“ der sog. Reichensteuer, die „Mär vom Blaumachen“, die „offensichtlich ungerechte Erbschaftssteuer“ und das Unterbleiben „der Wiedereinführung der Vermögenssteuer“, um nur einige zentrale Punkte hier zu nennen.

In dasselbe dissonante Horn stößt die Bundesregierung mit ihrem Kabinettsentwurf des neuen Kassengesetzes mit dem monströsen Namen „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung des Steuer- und Handelsrechts“. Die Offene Ladenkasse soll ab 2028 abgeschafft werden, denn angeblich gilt: „Gerade in bargeldintensiven Branchen besteht durch den Einsatz von offenen Ladenkassen die vereinfachte und schwerer aufzuklärende sowie nachzuweisende Möglichkeit, dass Umsätze nicht in voller Höhe erklärt werden. Aufgrund dessen besteht ein gesteigertes Risiko der nicht ordnungsgemäßen Erfassung von Einnahmen und damit in der Folge von Steuerhinterziehung bei dem Einsatz von offenen Ladenkassen.“ Aus praktischer Sicht ist das schlicht Unfug. Denn es gilt: was nicht elektronisch erfasst wird, wird genauso nicht versteuert. Es existiert keine belastbare Erkenntnis darüber, dass mit Offenen Ladenkassen mehr betrogen wird als mit elektronischen. Wir wollen den Entwurf hier nicht ausführlich diskutieren, weil wir ihn für unausgegoren halten (und es sich „nur“ um einen Entwurf handelt). Neben dem Gesetz wird es auch eine „Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b Absatz 1 AO (Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung – KassenPflAusnV)“ geben. Es soll im wesentlichen drei Ausnahmen geben:

  • Unternehmen mit weniger als 100 T€ Jahresumsatz,

  • Unternehmen insoweit sie „Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte“ erbringen,

  • Unternehmen mit „temporären oder mobilen Einrichtungen, die dem Verkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen dienen“ (vermutlich Schausteller, Märkte, Messen usf.).

Allerdings dürfen nur die kleinen Unternehmen ganz auf eine elektronische Kasse verzichten. Alle anderen werden sich eine elektronische Kasse anschaffen und „die Einnahmen… täglich“ darin nacherfassen müssen.

Und hier folgen noch ganz konkrete steuerliche Neuigkeiten:

1. Nachdem die Abschaffung der Minijobs bereits öffentlich diskutiert wurde, steht im aktuellen Referentenentwurf eines „Einkommensteuerreformgesetzes 2027“ jetzt für 2027 ff. eine Erhöhung der Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % im Raum, neben einer Kürzung der Handwerkerleistungen (von 1.200 € auf 900 € p.a.), einer Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags (von 1.230 € auf 1.430 €) und einer überschaubaren Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf 47 % ab 280 T€. Zusätzlich erfolgt die alljährlich verfassungsrechtlich geforderte Anpassung von Grundfreibetrag und Kinderfreibeträgen/Kindergeld.

2. Lt. Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 soll die Vollverzinsung von aktuell 0,15% monatlich ab 2027 auf 0,3% monatlich erhöht werden.

3. Seit dem 9.9. gilt die neue Außenprüfungsordnung ApO, mit der die alte Betriebsprüfungsordnung ersetzt wird. Zahlreiche Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur. Prüfungen sollen zukünftig allerdings deutlich schneller beginnen (zwei Wochen Ankündigungsfrist). Dank Änderungen in der Abgabenordnung kann die Finanzverwaltung deutlich mehr Druck auf die geprüften Unternehmen ausüben, um sie zu besserer Mitwirkung zu zwingen. Das neue „Mitwirkungsverzögerungsgeld“ von 75 Euro/Tag Verzögerung (max. 150 Tage) kann gegen diejenigen festgesetzt werden, die nicht innerhalb eines Monats Auskünfte erteilen oder Unterlagen bereitstellen.

4. Durch eine neue Verwaltungsanweisung ein Stück komplizierter wird die Erstattung von Stromkosten gegenüber Arbeitnehmer*innen, die ihr dienstliches Elektroauto zu Hause laden: ab sofort gibt es ein Wahlrecht zwischen den nachgewiesenen tatsächlichen Stromkosten und einer Pauschale, die sich nach den statistischen Strompreisen richtet und halbjährlich angepasst wird. Dieses Wahlrecht muss für jedes Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Weniger bürokratisch ist das keineswegs.


Durchaus besorgt grüßen

Michael Eichhorn  |  Dieter Morgner  |  Sandy Tischer  |  Beatrix Fischer

Sascha